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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 24.05.2005
Aktenzeichen: 20 W 188/05
Rechtsgebiete: AufenthG, FEVG
Vorschriften:
AufenthG § 13 II 2 | |
AufenthG § 62 II 1 Nr. 1 | |
FEVG § 5 | |
FEVG § 7 |
Gründe:
Der Betroffene befindet sich seit dem ... September 2004 auf Grund der Haftanordnung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom selben Tag sowie der Haftverlängerungen des Amtsgerichts Wiesbaden vom 21. Dezember 2004 und 18. März 2005 - letztere bestätigt durch das Landgericht Wiesbaden durch Beschluss vom 4. April 2005 - in Zurückweisungshaft. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat seiner Entscheidung die Haftgründe der §§ 60 Abs. 5 Satz 1, 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 AuslG (jetzt: §§ 15 Abs. 4 Satz 1, 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG) zugrundegelegt. Das Amtsgericht Wiesbaden und das Landgericht Wiesbaden gehen von dem Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG/62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aus.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich der Betroffene gegen die landgerichtliche Entscheidung. Sein Rechtsmittel ist zulässig und hat in der Sache in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die landgerichtliche Entscheidung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht den Betroffenen nicht mündlich angehört hat (zur Bedeutung der persönlichen mündlichen Anhörung im Abschiebungshaftverfahren vgl. BVerfG NVwZ-Beil.1996, 49 = AuAS 1996, 85 = InfAuslR 1996, 198 = ZAR 1996, 141).
Das Landgericht darf grundsätzlich nicht von der mündlichen Anhörung des betroffenen Ausländers absehen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der §§ 5 und 7 FEVG (vgl. OLG Brandenburg NVwZ-Beil. 2000, 22). In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht deshalb heute Übereinstimmung dahin, dass die mündliche Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz nur ausnahmsweise unterbleiben darf, etwa, wenn mit Sicherheit auszuschließen ist, dass die erneute Anhörung neue Erkenntnisse bringt; die Nichtanhörung ist durch das Landgericht näher zu begründen (vgl. zur mündlichen Anhörung in der Beschwerdeinstanz BayObLG NVwZ 1992, 814; NVwZ 1993, 103; NVwZ-Beil. 1995, 39; OLG Dresden = InfAuslR 1995, 162; OLG Celle OLG Celle InfAuslR 2001, 346; Nds.Rpfl. 1995, 214 und in der Sache 17 W 15/01 dokumentiert bei Juris; OLG Düsseldorf NVwZ-Beil. 1996, 31 = InfAuslR 1996, 146; FGPrax 1998, 200; OLG Hamm FGPrax 1997, 77 = NVwZ-Beil. 1997, 39 LS; Kammergericht FGPrax 1998, 242; Senat 20 W 203/91 = OLGZ 1992, 171 = NVwZ 1992, 302 = InfAuslR 1992, 13; 20 W 538/95 = NVwZ-Beil. 1996, 40; OLG Oldenburg Nds.Rpfl. 2003, 264; OLG Zweibrücken InfAuslR 2005, 60).
Ein Ausnahmefall, der es rechtfertigen könnte, von der persönlichen mündlichen Anhörung durch das Erstbeschwerdegericht abzusehen, liegt hier nicht vor. Die Anhörung durch das Landgericht ist schon im Hinblick auf die bisherige Dauer der Freiheitsentziehung, aber auch im Hinblick auf das jugendliche Alter des Betroffenen erforderlich.
Die landgerichtliche Entscheidung kann aber auch deshalb keinen Bestand haben, weil es seiner Entscheidung den Haftgrund nach den §§ 15 Abs. 4 Satz 1, 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zugrundegelegt hat.
Zwar sieht § 15 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ebenso wie bisher § 60 Abs. 5 Satz 1 AuslG die Sicherung der Zurückweisung durch Haft vor indem es die Vorschrift über die Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG/§ 57 AuslG) für entsprechend anwendbar erklärt, doch bedeutet dies nicht, dass alle dort aufgeführten Haftgründe im Falle der Zurückweisung in Betracht kommen.
Der vom Landgericht angenommene Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt u.a. voraus, dass der betroffene Ausländer nach Deutschland eingereist ist. Das ist bei der Zurückweisung gerade nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat dies jetzt durch § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausdrücklich klargestellt. Danach kann die Haftanordnung bei einer Zurückweisung nicht auf § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestützt werden. Dagegen können zur Sicherung der Zurückweisung die Haftgründe nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5, Satz 2 AufenthG in Betracht kommen (vgl. dazu GK-AuslR § 60 AuslG Rn. 76 und GK-AufenthG § 15 Rn. 78).
Der Senat kann jedoch in der Sache nicht abschließend entscheiden; denn er kann nach der Aktenlage nicht ausschließen, dass vorliegend ein Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und/oder Nr. 5 AufenthG gegeben ist.
Ende der Entscheidung
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